Im Garten und Freiland
Tipps für den optimalen Gebrauch des VOROX Unkrautfrei Express
Der VOROX Unkrautfrei Express sollte mit Wasser verdünnt werden. Anschließend werden die zu bekämpfenden Unkräuter, Moose und Algen gründlich besprüht. Sie können das Mittel im Garten und Freiland anwenden. Um ein gute Wirkung zu erzielen, sollte der unerwünschte Pflanzenbewuchs vor der Spritzung trocken sein. Falls die Unkräuter wieder austreiben, kann die Behandlung bei Bedarf wiederholt werden. Diese Mittel ist nicht für die Beiseitigung von Unkräutern und Moss in Rasenflächen geeignet. Flächen die mit VOROX Unkrautfrei Express behandelt wurden, sollten mindestens 3 Tage lang nicht bearbeitet werden. Somit wird sichergestellt, dass das Mittel seine Wirkung vollständig entfalten kann. Frühstens 3 Tage nach der Behandlung die Fläche bepflanzen oder säen.
Tipps für Neupflanzen oder Säen nach der Anwendung
Damit das Mittel seine vollständige Wirkung entfalten kann, sollten die behandelte Flächen mindestens drei Tage lang nicht bearbeitet werden. Frühestens drei Tage nach der Behandlung die Fläche bepflanzen oder säen.
Tipps für Gemüsekulturen, Obstgehölze und Beerenobst
Eine Wartezeit in Tage ist nicht erforderlich. Sie ist durch die Anwendungsbedingungen und der Vegetationszeit abgedeckt.
Tipps für Zierpflanzen, Ziergehölze und Wege und Plätze mit Holzgewächsen
Eine Wartezeit in Tage ist nicht erforderlich.
Hinweise zur richtigen Dosierung
Zierpflanzen, Gemüsekulturen
Zur Kulturvorbereitung (vor dem Pflanzen oder Säen) |
Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode (ab Frühjahr nach Vegetationsbeginn) Aufwandmengen/ Bedingungen: 130 ml für 10 m², mit 870 ml Wasser mischen. Spritzen* mit Spritzschirm. Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung 1, für die Kultur je Jahr 3. |
Zwischen/ unter den Kultupflanzen |
Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode (ab Frühjahr nach Vegetationsbeginn und nach Wiederergrünen der Unkräuter) Aufwandmengen/ Bedingungen: 130 ml für 10 m². mit 870 ml Wasser mischen. Spritzen* mit Spritzschirm. Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung 2, für die Kultur je Jahr 3. Im Abstand von 21 - 60 Tagen (Algen und Moose: 30 - 60 Tage). |
Ziergehölze, Obstgehölze
Zwischen / unter den Kulturpflanzen |
Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode (ab Frühjahr nach Vegetationsbeginn und nach Wiederergrünen der Unkräuter) Aufwandmengen/ Bedingungen: 130 ml für 10 m², mit 870 ml Wasser mischen. Spritzen* mit Spritzschirm. Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung 4, |
Beerenobst
Zwischen / unter den Kulturpflanzen |
Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode (ab Frühjahr nach Vegetationsbeginn und nach Wiederergrünen der Unkräuter) Aufwandmengen/ Bedingungen: 130 ml für 10 m², mit 870 ml Wasser mischen. Spritzen*. Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung 4, für die Kultur je Jahr 4. Im Abstand von 21 - 60 Tagen (Algen und Moose: 30 - 60 Tage). |
Wege und Plätze mit Holzgewächsen*
Nichtkulturland |
Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode (ab Frühjahr nach Vegetationsbeginn und nach Wiederergrünen der Unkräuter) Aufwandmengen/ Bedingungen: 130 ml für 10 m², mit 870 ml Wasser mischen. Spritzen*. Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung 4, |
(* Gegen Ein- und Zweikeimblättrige Unkräuter: Zur Einzelpflanzenbehandlung; Gegen Algen und Moose: Zur Teilflächenbehandlung. Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung.)
Empfohlener Anwendungszeitraum:
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
♦ = Idealer Anwendungszeitraum
♦ = Wetterabhängiger Anwendungszeitraum
♦ = Ungünstiger Anwendungszeitraum
Anwendungsbestimmung NS660-1: Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.